Prostitutionspolitik – Teil 1: Status Quo

Am 7.7.12 habe ich auf #dasCamp, einem politischen Camp der Piratenpartei, einen Vortrag über Prostitutionspolitik in Deutschland gehalten. Darin ging es im ersten Teil um den Status Quo, d.h. das Prostitutionsgesetz (ProstG) und die diversen Sonderparagraphen, z.B. aus dem Strafgesetzbuch (StGB), die sich mit der Prostitution befassen. Der zweite Teil stellte die Regulierungsbestrebungen des Bundesrates vor und hinterfragte diese kritisch. In einem dritten Teil, zu dem es aus Zeitgründen leider nicht mehr kam, sollten mit den Teilnehmern alternative Ansätze diskutiert werden. Da ich keine Slides gemacht habe, möchte ich nun nach und nach die Inhalte dieses Vortrags in Form von Blogartikeln zur Verfügung stellen.

Status Quo

»Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen.« ~ § 12(1) GG

Schätzungen zu folge gibt es in Deutschland ca. 400.000 Prostituierte. Über 50% davon sind keine deutschen Staatsbürger und ca. 5% davon sind keine Frauen. Genauere, zuverlässigere Zahlen gibt es darüber nicht, denn viele Sexarbeiter halten aus Angst vor Repression und Diskriminierung ihre Tätigkeit geheim. Statistisch erfaßt werden nur diejenigen, die in Beratungsstellen oder bei der Polizei registriert werden, d.h. diejenigen, die während ihrer Arbeit mit irgendeiner Art Problem konfrontiert waren. Diejenigen, die unbehelligt arbeiten, tauchen in solchen Statistiken nicht auf. Eine Umfrage im größten deutschsprachigen Sexarbeiter-Forum sexworker.at ergab, dass die daran Beteiligten die Begriffe „Sexarbeiter“ oder „Hure“ dem Begriff „Prostituierte“ als Selbstbezeichnung vorziehen. Aber auch diese Umfrage ist aufgrund geringer Beteiligung nicht für alle Anbieter käuflicher Lust repräsentativ.

Seit 01. Januar 2002 ist in Deutschland das „Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Prostituierten“, kurz Prostitutionsgesetz (ProstG) [Link PDF], in Kraft. Damit haben Prostituierte erstmals das Recht erhalten, sich den Lohn für ihre Dienste im Zweifelsfall einzuklagen. Zuvor war Prostitution in Deutschland illegal; sie galt nach § 138(1) BGB als sittenwidrig. Eine Sexarbeiterin, die betrogen, ausgeraubt oder vergewaltigt wurde, konnte sich nicht hilfesuchend an die Polizei wenden, da sie in diesem Falle selbst Sanktionen, z.B. Geldstrafen, Haft oder Abschiebung, zu befürchten hatte. Als Rechtslose waren Prostituierte in einer Lage, die ihre Ausbeutung indirekt beförderte, da sie keine Möglichkeit hatten, sich gegen solche Praktiken zu wehren. Das hat sich seit 2002 teilweise geändert.

§ 1 ProstG Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begründet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses, für die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt für eine bestimmte Zeitdauer bereithält.
§ 2 ProstG Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gemäß § 1 Satz 1 kann nur die vollständige, gegen eine Forderung nach § 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterfüllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erfüllungseinwandes gemäß des § 362 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verjährung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.
§ 3 ProstG Bei Prostituierten steht das eingeschränkte Weisungsrecht im Rahmen einer abhängigen Tätigkeit der Annahme einer Beschäftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.

Allerdings ist das Prostitutionsgesetz mit seinen lediglich 3 Paragraphen noch keineswegs weit genug gegangen. Ein Evaluationsbericht der Bundesregierung (Drucksache 16/4146) [Link PDF] stellte 2007 fest, dass nicht einmal die Sittenwidrigkeit durch das Prostitutionsgesetz definitiv abgeschafft wurde, weshalb vor Gericht nach wie vor moralische Gründe für Verbote von Sexarbeit angeführt werden können. Nach wie vor sind die Rechtsverhältnisse Prostituierter unsicher. Neben den drei Paragraphen des ProstG existieren zahlreiche zusätzliche, zum Teil irrsinnige, diskriminierende und konvergierende Sonderparagraphen in anderen Gesetzestexten.

Allein im Strafgesetzbuch (StGB) gibt es 8 Sonderparagraphen, die Prostitution behandeln. In § 180a geht es um die Ausbeutung Prostituierter, in § 181a um Zuhälterei. In § 181b kann Straffälligen Führungsaufsicht angeordnet werden und in § 181c geht es um bandenmäßige und gewerbsmäßige Zuhälterei. § 184e verbietet die Prostitution in Sperrbezirken. Die Sperrbezirksverordnungen selbst unterliegen den Ländern und Kommunen und das Prostitutionsverbot wird meist mit dem Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstandes begründet. Die Ermächtigungsgrundlage dafür liefert § 297 EGStGB. Dem Schutz der Jugend dient auch § 184f, der die jugendgefährdende Prostitution verbietet. D.h.: In der Nähe von Schulen und Kitas oder in Häusern, in denen Personen unter 18 Jahren verkehren, darf nicht der Prostitution nachgegangen werden. Um einen Straßenstrich zu verdrängen, reicht es also, eine Kita in der Straße zu bauen. Warum es dann in einigen Städten und Gemeinden zusätzlich auch noch Sperrbezirke zum Schutze der Jugend geben muß, bleibt unklar. Am bekanntesten dürften die Paragraphen § 232 und § 233a StGB sein, die Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung und Förderung desselben verbieten. Interessant ist dabei der Absatz, der es erlaubt, Personen unter 21 Jahren in die Opfer-Statistik aufzunehmen. Nahezu 40% der mutmaßlichen „Opfer von Menschenhandel“ sind einfach Frauen unter 21 Jahren, darunter sowohl Deutsche als auch Migrantinnen, die aufgrund ihrer Volljährigkeit in anderen Ländern durchaus der Prostitution nachgehen dürfen.

§ 180a(1) StGB Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 181a(1) StGB Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer 1.eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder 2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Prostitution überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Prostitutionsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.
§ 181f StGB Wer der Prostitution 1. in der Nähe einer Schule oder anderen Örtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder 2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen, in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
§ 232(1) StGB Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem Täter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.
§ 297(1) EGStGB Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des öffentlichen Anstandes 1. für das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu fünfzigtausend Einwohnern, 2. für Teile des Gebiets einer Gemeinde über zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets, 3. unabhängig von der Zahl der Einwohner für öffentliche Straßen, Wege, Plätze, Anlagen und für sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden können, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschränken.

Auch im Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG) befassen sich zwei Paragraphen mit der Prostitution: § 119 verbietet ganz allgemein belästigende und anstößige Handlungen, z.B. die Verbreitung von Datenträgern, die Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anpreisen, und § 120 verbietet noch einmal ganz explizit die Werbung für sexuelle Dienstleistungen und die Prostitution in Sperrbezirken. Schwerer als Sexarbeiter deutscher Staatsangehörigkeit haben es Prostituierte aus den EU-Ländern oder Drittstaatenangehörige. Zwar haben EU-Bürger nach § 2 Freizügigkeitsgesetz (FreizügigG/EU) ein Recht auf Einreise und Aufenthalt und Drittstaatenangehörige nach § 21 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) theoretisch das Recht, einen Aufenthaltstitel für die Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzufordern. In der Praxis ist dies aber für Angehörige der osteuropäischen Beitrittsländer nur eingeschränkt gültig und sind die Anforderungen für einen Aufenthaltstitel für Prostituierte nicht zu erfüllen. Verstoßen Drittstaatenangehörige gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Prostitution, können sie nach § 55 AufenthG einfach abgeschoben werden. Dadurch kommt es zu der absurden Praxis, dass mutmaßliche „Opfer von Menschenhandel“ durch eine der Ausbeutung folgende Abschiebung gleich doppelt bestraft werden.

§ 120(1) OWiG Ordnungswidrig handelt, wer 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten überhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildträgern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ankündigt, anpreist oder Erklärungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das öffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorführen oder das sonstige öffentliche Zugänglichmachen gleich.
§ 55(2) AufenthG Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er […] 3. gegen eine für die Ausübung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder behördliche Verfügung verstößt […].

Sonderparagraphen, die die Prostitution regulieren, gibt es aber nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf Landesebene. Die Polizeigesetze der Länder Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz enthalten an unterschiedlichen Stellen jeweils zwei bis drei Paragraphen, die Prostitution behandeln. Dabei wird den Polizisten meist erlaubt, an Orten, an denen der Prostitution nachgegangen wird, jederzeit die Personalien aller Anwesenden (einschließlich der Gäste) festzustellen und, sofern für die Ausübung erforderlich, auch die Berechtigungsscheine der Sexarbeiter oder Bordellbetreiberinnen zu überprüfen. Außerdem ist es der Polizei erlaubt, jederzeit (auch in der Nacht) Wohnungen zu betreten und z.T. sogar zu durchsuchen, die der Prostitution dienen. Wenn also ein Polizist in der Nacht die Privatwohnung einer Hure betreten möchte, dann darf er das jederzeit auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschluß tun, sofern die Dame zuhause arbeitet. Als Beispiel soll ein Auszug aus dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) dienen:

§ 21(2) ASOG Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen, 1. wenn die Person sich an einem Ort aufhält, […] b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,
§ 36(4) ASOG Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn […] 2. sie der Prostitution dienen.

Als im Jahre 2001 das bundesweite Infektionsschutzgesetz (IfSG) in Kraft trat, wurde der sogenannte „Bock-Schein“ abgeschafft, der die monatliche, z.T. sogar wöchentliche Zwangsuntersuchung Prostituierter auf Geschlechtskrankheiten vorsah. An die Stelle einer Entmündigenden, auf staatlichem Zwang basierenden Gesundheitspolitik trat eine auf Selbstverantwortung beruhende Prävention. Inzwischen bieten Gesundheitsämter anonyme, kostenlose Untersuchungen und Beratungen an, die von Sexarbeitern auch in Anspruch genommen werden. Das Land Bayern führte allerdings als Antwort auf das IfSG mit § 6 Hygieneverordnung (HygV) den Kondomzwang für Prostituierte und ihre Kunden ein und das, obwohl Bayrische Prostituierte nachweislich kaum von HIV/AIDS betroffen waren [Quelle].

Es gibt zahlreiche weitere Gesetze, die sich zwar nicht direkt auf Prostitution beziehen, die aber immer wieder herangezogen werden, um Prostitution zu unterbinden oder zu sanktionieren, so z.B. im Bereich des Steuerrechts, des Baurechts und des Gewerberechts. In diese Rechtsbereiche konnte ich bisher nicht näher einsteigen, habe das aber noch vor. Daher freue ich mich über entsprechende Kommentare von Personen, die im Besitz detaillierterer Informationen sind. In der Praxis existieren auch zwei Regelungen, die die Prostitution betreffen, aber einer gesetzlichen Grundlage entbehren. Das sogenannte „Düsseldorfer Verfahren“ ist ein in sieben Bundesländern angewandtes Sonderbesteuerungsverfahren Prostituierter auf Basis von Ländererlassen. Es sieht, unabhängig von der sowieso geltenden Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht selbstständiger Prostituierter, die Abgabe eines Pauschalbetrags in Vorauszahlung vor, der bspw. in Hessen von den Bordellbetreibern einkassiert werden soll. Dieses Verfahren ist in vielerlei Hinsicht diskriminierend und willkürlich. Eine detaillierte Argumentation findet sich in einem sehr informativen Blogartikel des Dona Carmen e.V.

Eine zweite Praxis, die eine rechtliche Grauzone darstellt, ist das sogenannte „Dortmunder Modell“, wonach bordellartige Betriebe Gewerbe anmelden müssen und Bordelle sogar eine Gaststättengenehmigung benötigen. Die Regulierung mithilfe des Gewerberechts ist neu, da Prostitution aufgrund ihrer Sittenwidrigkeit eigentlich nicht als Gewerbe anerkannt wird. (Da das ProstG die Sittenwidrigkeit nicht wirklich aufgehoben hat, gilt dies noch immer.) Obwohl eine gewerberechtliche Regulierung von Prostitutionsstätten (im Unterschied zur Prostitution selbst) an sich nicht gänzlich abzulehnen ist, birgt das Dortmunder Modell Gefahren für den legalen Prostitutionsbetrieb. Denn die erforderliche Gewerbeerlaubnis wird in Wohngebieten in der Regel nicht erteilt, weshalb Prostitutionsstätten in Randgebiete verdrängt werden. Und die Konzessionierung (Erlaubnispflicht) eines Bordells setzt die Vorlage eines polizeilichen Führungszeugnisses voraus. Erfahrene Bordellbetreiber bekommen dann oft keine Betreibererlaubnis, wenn sie vorbestraft sind. Aufgrund der Tatsache, dass Prostitution lange Zeit illegal war, sind Vorstrafen aber keine Seltenheit. Durch die Anwendung des Dortmuder Modells werden zahlreiche Bordellbetriebe geschlossen, so dass die Prostituierten ihre sicheren Arbeitsplätze verlieren oder unter erheblich schlechteren Bedingungen als früher arbeiten müssen.

In Anbetracht der hier dargelegten Regulierungsdichte, einer jährlich steigenden Zahl an Bordell-Razzien und einer jährlich sinkenden Zahl an Fällen mutmaßlicher Begleitkriminalität ist es unverständlich, dass Behörden und Institutionen immer wieder die mangelnden Kontrollmöglichkeiten im Bereich der Prostitution beklagen, mehr Überwachung und schärfere Regulierung einfordern. Mehr zu den Regulierungsbestrebungen der Bundesregierung berichte ich im Teil 2 zur Prostitutionspolitik. Dort werde ich auch zeigen, dass viele Behauptungen, die immer wieder zur Legitimation der Kontrollverschärfungen angeführt werden, jeglicher Grundlage entbehren. Ich freue mich über Kommentare von Lesern, die Einblicke in den rechtlichen Alltag der Sexarbeit liefern, über Erfahrungen mit Polizeirazzien oder Gerichtsurteilen berichten. Bspw. fehlt mir noch eine Aufstellung darüber, in welchen Städten außer München und Köln es Sperrbezirksverordnungen gibt und wie die gehandhabt werden. Wenn ihr dazu etwas wißt, schreibt es bitte in die Kommentare!


 
 
 

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