Berliner Wohnungsbordelle

Seit einigen Jahren währt ein Streit zwischen Berliner BordellbesitzerInnen und Verwaltungsbehörden: Dürfen sich Bordelle in Wohn-Mischgebieten befinden? Wenn es nach dem Prostitutionsgesetz geht, schon. Bereits im Jahr 2000 hatte das Berliner Verwaltungsgericht entschieden, dass Prostitution nicht sittenwidrig ist. Sperrbezirke für Gewerbetreibende gibt es nicht und auch Kneipen befinden sich ja durchaus mal im Erdgeschoß eines Wohnhauses.

Baustadtrat Klaus-Dieter Gröhler (CDU) meint jedoch, nach dem Bauplanungsrecht seien bordellartige Betriebe in Wohngebieten für die Nachbarschaft unzumutbar. Es ginge mit „milieubedingten Begleiterscheinungen“ einher, wird argumentiert, d.h. also betrunkenen Freiern, die ihre gebrauchten Kondome in den Hausflur entworgen. Ob es diese Begleiterscheinungen aber wirklich gibt, muß m.E. individuell bewiesen werden. Ich kenne sehr seriöse und diskrete Wohnungsbordelle und Stundenhotels, bei denen ich von „milieubedingten Begleiterschienungen“ keine Spur entdeckt habe.

Morgen um 11:00 Uhr wird es im Berliner Verwaltungsgericht Moabit um genau solche Fragen gehen. Klägerin ist Frau Kerstin Berghäuser, die Betreiberin des Salon Prestige und die Entscheidung des Gerichts wird hoffentlich endlich Klarheit bringen. Ich würde ungern auf die schnuckligen Wohnungen und Zimmer verzichten wollen.

via: an-online.de + busd.de


 
 
 

Ein Kommentar zu “Berliner Wohnungsbordelle”

  1. sascha
    21. Mai 2009 um 12:41

    Erfolg! Das Gericht hat dem „Salon Prestige“ Recht gegeben, der also weiterbetrieben werden darf. In der Ortsbegehung und der folgenden Verhandlung konnten keine „in rechtlich relevanter Weise störenden“ Faktoren festgestellt werden, so dass der Bordellbetrieb in dem Mischgebiet nicht verboten werden kann. Schließlich dürfe Prostitution „bauplanungsrechtlich nicht wegen moralischer Bedenken eingeschränkt werden“. – Das ist doch mal eine schöne Feststellung!
    Allerdings gibt es die Möglichkeit zur Berufung gegen das Urteil.

    Die vollständige Presseerklärung zum Urteil gibt es hier.

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