Tausche Prostitution gegen Arbeit

Es gibt zwei interessante Paragrafen im deutschen Strafrecht, die die Zuhälterei und die Ausbeutung Prostituierter verbieten. Gemeint sind die Paragraphen § 180a StGB (Ausbeutung von Prostituierten) und § 181a StGB (Zuhälterei). Zu Recht, wird der brave Bürger sagen, ist es verboten, Menschen auszubeuten oder zuzuhalten. Aber da steht nichts von Menschen, sondern etwas von Prostituierten.

Die Arbeit Prostituierter wird in unserer Gesellschaft nicht als Arbeit anerkannt. Während es in allen anderen Branchen (bspw. der Agrarwirtschaft, der Gastwirschaft oder der Telekommunikation) absolut üblich und legal ist, dass Arbeiter „ausgebeutet“ und „zugehalten“ werden, sind dieselben Handlungen gegenüber Prostituierten verboten. Ich verdeutliche das durch ein Gedankenexperiment, bei dem ich die beiden Paragrafen § 180a StGB und § 181a StGB zitiere und dabei nur vier Wörter ersetze: Ich ersetze den Begriff „Prostitution“ durch „Arbeit“, den Begriff „Prostituierte“ durch „Menschen“ und die Phrase „sexuellen Verkehrs“ durch „von Arbeitsaufträgen“. Lest selbst und laßt es auf euch wirken!

§ 180a Ausbeutung von Menschen

(1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Arbeit nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ebenso wird bestraft, wer
1. einer Person unter achtzehn Jahren zur Ausübung der Arbeit Wohnung, gewerbsmäßig Unterkunft oder gewerbsmäßig Aufenthalt gewährt oder
2. eine andere Person, der er zur Ausübung der Arbeit Wohnung gewährt, zur Arbeit anhält oder im Hinblick auf sie ausbeutet.

[Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/180a.html]

§ 181a Zuhälterei

(1) Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1. eine andere Person, die der Arbeit nachgeht, ausbeutet oder
2. seines Vermögensvorteils wegen eine andere Person bei der Ausübung der Arbeit überwacht, Ort, Zeit, Ausmaß oder andere Umstände der Arbeitsausübung bestimmt oder Maßnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Arbeit aufzugeben,
und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(2) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer die persönliche oder wirtschaftliche Unabhängigkeit einer anderen Person dadurch beeinträchtigt, dass er gewerbsmäßig die Arbeitsausübung der anderen Person durch Vermittlung von Arbeitsaufträgen fördert und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterhält, die über den Einzelfall hinausgehen.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird auch bestraft, wer die in Absatz 1 Nr. 1 und 2 genannten Handlungen oder die in Absatz 2 bezeichnete Förderung gegenüber seinem Ehegatten vornimmt.

[Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/181a.html]

In seinem Beschluß vom 11.04.2014 hat der Deutsche Bundesrat betont, dass die Ausübung der Prostitution unter dem Schutz des Grundgesetzes steht, da sie unter das Grundrecht auf freie Berufswahl (§ 12 GG) fällt. Im deutschen Strafrecht ist davon, dass unsere Arbeit als Beruf anerkannt wäre, genau nichts zu spüren. Fälle von Menschenhandel in der Prostitution fallen nicht unter den Paragrafen § 233 StGB „Menschenhandel zum Zwecke der Arbeitsausbeutung„, sondern unter den Sonderparagrafen für Prostituierte § 232 StGB „Menschenhandel zum Zwecke der sexuellen Ausbeutung„.

In Anbetracht des Strafgesetzbuches könnte sich der brave Bürger zu Recht fragen, warum Ausbeutung, Zuhälterei und Menschenhandel, wie sie hier beschrieben werden, nicht gegenüber allen Menschen gleichermaßen verboten sind.


 
 
 

7 Kommentare zu “Tausche Prostitution gegen Arbeit”

  1. Georg
    25. April 2014 um 22:06

    Wenn wir schon bei solchen Vergleichen sind, dann dazu mal ein Vergleich mit einer Frage von mir:

    Angenommen, Person A entführt Person B. Während des Festhaltens macht A an B ein Angebot: Du bekommst von mir nicht nur Wasser und Brot zu essen, sondern auch etwas mehr – vorausgesetzt, Du führst für mich Tätigkeit X aus.

    Fall 1) Tätigkeit X ist: den Boden wischen.
    Fall 2) Tätigkeit X ist: A oral befriedigen.

    Würdest Du sagen, dass A (neben der Strafe für die Entführung) in beiden Fällen gleiche Gesamtstrafe erhalten sollte?

  2. carmen
    25. April 2014 um 22:50

    Ich würde sagen, Fall 2 wird von der Richterin zu recht härter bestraft werden als Fall 1, und zwar weil neben der Freiheitsberaubung § 239 StGB und dem Erpresserischen Menschenraub § 239a StGB zusätzlich der Straftatbestand der sexuellen Nötigung § 177 StGB, bzw. Nötigung in einem besonders schweren Fall § 240 StGB vorliegt. Menschenhandel oder Arbeitsausbeutung sehe ich hier nicht. Aber ich bin auch keine Juristin.

    Andere Frage:

    Fall 1: Ein Mensch profitiert finanziell davon, dass er einen Migranten, der freiwillig als Koch bei ihm arbeitet, ohne Urlaub zu einem Hungerlohn beschäftigt.

    Fall 2: Ein Mensch profitiert finanziell davon, dass er einen Migranten, der freiwillig als Sexdienstleister bei ihm arbeitet, ohne Urlaub zu einem Hungerlohn beschäftigt.

    Sollten beide unterschiedlich hart bestraft werden, und sollte es dafür zwei separate Strafrechtsparagrafen geben und wenn ja, warum?

  3. Georg
    26. April 2014 um 14:28

    Zunächst zu meiner Frage: Wenn, dann haben wir ja in _beiden_ Fällen eine Nötigung. Du findest es offenbar richtig, dass Bestrafung härter ausfällt, wenn die Nötigung eine sexuelle Handlung erreichen soll, als wenn es um eine nicht-sexuelle Handlung geht, korrekt? Wenn ja, warum? Würde nicht ein Straftatbestand ausreichen, der alle Formen von Nötigung gleichermaßen behandelt?

    Zu Deiner Frage: Ja, in der aktuellen (BGE-losen) Gesellschaft finde ich eine unterschiedlich harte Bestrafung richtig.

    Du schreibst zwar „freiwillig“, aber im Nebensatz steht „ohne Urlaub“ und „Hungerlohn“. Wenn hier also das Wort „freiwillig“ tatsächlich anwendbar sein sollte, dann wird doch zumindest deutlich, wie dehnbar der Begriff ist. Denn einer Arbeit, gerade wenn sie körperlich fordernd ist, gehe ich ohne Urlaub und zu einem Hungerlohn – und ohne sonstiges Einkommen – wohl nur dann nach, wenn mir nahezu keine Alternativen übrig bleiben, um mein Überleben zu sichern.

    Es gibt also offenbar ein Spektrum an Freiwilligkeit, auf der einen Seite angefangen von „wie geil, dieser Job“ bis hin zu „nacktes Überleben sichern“. Und am Ende dieses Spektrums kann man Notlagen annehmen, die für manche Betroffenen nahezu wie Nötigungen empfunden werden.

    Wenn es nun dem Rechtsempfinden entspricht, eine Nötigung zu einer sexuellen Handlung härter zu bestrafen als zu einer nicht-sexuellen Handlung, dann ist es naheliegend, auch die finanzielle Ausnutzung einer Notlage für sexuelle Handlungen härter zu bestrafen, als für nicht-sexuelle Handlungen.

  4. carmen
    26. April 2014 um 21:14

    Unsere Gesellschaft betrachtet sexuelle Nötigung als ein schwereres Verbrechen als sonstige Formen von Nötigung. Daher definiert sie sexuelle Nötigung als „besonders schweren Fall“ und bestraft sie härter. Ob ich das gerechtfertigt finde, ist tatsächlich eine philosophische Frage, über die ich länger nachdenken müßte. Ich tendiere aber zu einem Nein.

    Nun schließt du, wenn sexuelle Nötigung härter bestraft wird als sonstige Nötigung, dass logischerweise auch Ausbeutung in der Sexarbeit härter bestraft werden müßte, als Ausbeutung in sonstiger Arbeit. Sinn macht das aber nur, weil du Ausbeutung in der Arbeit mit Nötigung gleichsetzt. Weil… wer würde sich schon freiwillig ausbeuten lassen, wenn er nicht gezwungen/genötigt wird?

    Dieser Schritt ist nicht legitim. Denn wegen der Lebensumstände im kapitalistischen System gezwungen zu sein, Geld verdienen zu müssen, betrachtet unsere Gesellschaft nicht als Nötigung. Andernfalls wäre jede Arbeit, der du zum Zwecke der Lebenserhaltung nachgehst, Zwangsarbeit (egal wieviel Urlaub oder Gehalt du bekommst) und jeder Arbeitgeber müßte wegen Nötigung bestraft werden.

    Wenn ich mich also entscheide, freiwillig in einem prekären Arbeitsumfeld als Koch oder Prostituierter zu arbeiten, dann ist das erst einmal kein Zwang, sondern prekäre Arbeit. Die Entscheidung dafür habe ich vielleicht getroffen, weil alle Alternativen mich in eine noch prekärere Lage bringen würden. Der Koch, der hier für 2€/h arbeitet, verdient in seinem Heimatland für denselben Job vielleicht nur 1€/h. Natürlich läßt der sich freiwillig lieber hier ausbeuten, als in seinem Heimatland. Aber niemand, außer den abstrakten Lebensumständen, zwingt oder nötigt ihn, das zu tun.

    Daher ist es auch Unsinn Arbeitsausbeutung je nach Branche unterschiedlich hart zu bestrafen, bzw. gesonderte Strafrechtsparagrafen extra zu schaffen, um die Ausbeutung in der einen Arbeit zu bestrafen, die in der anderen aber nicht. Das ist mit zweierlei Maß gemessen.

  5. Georg
    29. April 2014 um 14:30

    Daher definiert sie sexuelle Nötigung als “besonders schweren Fall” und bestraft sie härter. Ob ich das gerechtfertigt finde, ist tatsächlich eine philosophische Frage, über die ich länger nachdenken müßte. Ich tendiere aber zu einem Nein.

    Interessant. Nun, Dein Nein wäre immerhin konsistent zu Deiner restlichen Haltung.

    Ich kann Dich nur ermutigen, länger darüber nachzudenken, und das dann vllt. aufzuschreiben. Ein gut argumentierter Artikel, der begründet, warum eine Nötigung mit 1) „Wisch den Boden“ und 2) „Blas mir einen“ nicht unterschiedlich hart bestraft werden sollten, wäre sicher interessant zu lesen.

    Er würde auch nicht nur eine abstrakt-philosophische Frage betreffen, sondern wahrscheinlich genau den Kern Deiner politischen Arbeit berühren. Denn ich bin mir sicher, dass die allermeisten Menschen bislang hier intuitiv zu einem völlig anderen Schluss kommen.

    Nun schließt du, wenn sexuelle Nötigung härter bestraft wird als sonstige Nötigung, dass logischerweise auch Ausbeutung in der Sexarbeit härter bestraft werden müßte, als Ausbeutung in sonstiger Arbeit. Sinn macht das aber nur, weil du Ausbeutung in der Arbeit mit Nötigung gleichsetzt.

    Nein, man muss es nicht _gleichsetzen_, es reicht anzunehmen, dass beides qualitativ nah beieinander liegt.

    1) Nötigung ist eine Einschränkung der Freiwilligkeit mit aktivem Zutun des Nötigenden.

    2) Ausbeutung ist eine Einschränkung der Freiwilligkeit (zwar in geringerem Maße als Nötigung) mit aktivem Zutun des Ausbeuters („in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit _gehalten werden_„).

    Dass Ausbeutung an sich bestraft wird, kritisierst Du ja nicht.

    Wenn nun sexuelle Nötigung härter bestraft wird als nicht-sexuelle, macht es auch Sinn, dass sexuelle Ausbeutung härter bestraft wird als nicht-sexuelle.

    Denn wegen der Lebensumstände im kapitalistischen System gezwungen zu sein, Geld verdienen zu müssen, betrachtet unsere Gesellschaft nicht als Nötigung.

    Nun, es wird meiner Wahrnehmung durchaus von vielen Menschen als Problem gesehen, wenn die Möglichkeiten, Geld zum Überleben zu verdienen, sich stark verringern – und damit auch die Chance kleiner wird, eine Arbeit zu finden, die man gern tut.

    Und wenn schon die freiwilligen Optionen verschwinden, so unterscheiden viele Menschen durchaus, welche Arten von Tätigkeiten von Menschen gegen ihren Willen abverlangt werden dürfen. Stichwort „zumutbare Arbeit“. Arbeitsagenturen erfassen ja, welchen Beruf man gern ausüben möchte und versuchen ja zuerst auch eine Vermittlung dahin. Und wenn das nicht geht, gibt es breite Debatten darüber, zu welchen Tätigkeiten man mit Sanktionsdrohung vermittelt werden darf und welche nicht mehr als „zumutbar“ gelten.

    So wird man zB vom Arbeitsamt nicht gegen den Willen und mit Sanktionsandrohung in Sexarbeit vermittelt.

    Auch in ganz anderen Bereichen: Eine Schulhausaufgabe, bei der alle erwachsenen Abiturienten, ob sie wollen oder nicht, ein Museum besuchen müssen und darüber etwas schreiben sollen, wird allgemein akzeptiert. Eine Hausaufgabe, bei der alle miteinander Sex haben und darüber etwas schreiben sollen, wäre kaum akzeptiert.

    Offenbar genießen also Tätigkeiten, die mit Sexualität zu tun haben, einen höheren Schutz, wenn es um fehlende Freiwilligkeit geht.

    Das ist mit zweierlei Maß gemessen.

    Ganz genau. Dieses zweierlei Maß bildet aber genau das Rechtsempfinden ab, dass die meisten Menschen bzgl. sexueller und nicht-sexueller Handlungen/Arbeit haben.

    ~

    (Ich vermute ja, dass der eigentliche Knackpunkt eher die Frage ist, wie dieses unterschiedliche Rechtsempfinden bei Sexualität zustande kommt. Ausgehend von Deinen bisherigen Äußerungen vermute ich bei Dir eine sozialkonstruktivistische Erklärung: Weil gesellschaftliche Normen (auch in Form von Strafrechtsparagraphen) Sexualität so besonders bewerten, tun es auch die Menschen in ihrem persönlichen Rechtsempfinden.

    Es könnte aber auch anders herum sein: Das Rechtsempfinden der Menschen (inkl. der höheren Bewertung der Freiwilligkeit bei Sexualität vs. Nicht-Sexualität) führt zu bestimmten gesellschaftlichen Normen.

    Falls Dich die Argumente für die letztere Variante interessieren, kann ich dir sehr „Das unbeschriebene Blatt“ von Steven Pinker empfehlen. Gibts auch in der HU-Bibliothek auf Deutsch.)

  6. carmen
    5. Mai 2014 um 13:39

    Und wenn schon die freiwilligen Optionen verschwinden, so unterscheiden viele Menschen durchaus, welche Arten von Tätigkeiten von Menschen gegen ihren Willen abverlangt werden dürfen. Stichwort “zumutbare Arbeit”. Arbeitsagenturen erfassen ja, welchen Beruf man gern ausüben möchte und versuchen ja zuerst auch eine Vermittlung dahin. Und wenn das nicht geht, gibt es breite Debatten darüber, zu welchen Tätigkeiten man mit Sanktionsdrohung vermittelt werden darf und welche nicht mehr als “zumutbar” gelten.

    So wird man zB vom Arbeitsamt nicht gegen den Willen und mit Sanktionsandrohung in Sexarbeit vermittelt.

    Menschen unterscheiden, welche Tätigkeiten sie als zumutbar empfinden und welche nicht. Ich fand bspw. die Arbeit als Escortbegleiterin während meines Studiums total „zumutbar“, während mir die Arbeit in einer Bar oder einem Callcenter als furchtbar, schlecht bezahlt, erniedrigend, anspruchslos, etc. erschien. Die Entscheidung, welche Arbeiten zumutbar sind und welche nicht, trifft jeder Mensch für sich selbst. Da viele Menschen für sich erkennen, dass Sexarbeit für sie selbst nicht zumutbar wäre, schließen sie daraus gleich pauschal, dass es für Jeden eine nicht zumutbare, unwerte, eigentlich nicht freiwillig verübte Tätigkeit ist. Das ist aber Quatsch, weil Menschen ein unterschiedliches Empfinden an dem Punkt haben, sich auch in der Einschätzung von Intimität und Sexualität unterscheiden.

    Dass eine unfreiwillige Vermittlung in die Sexarbeit nicht zumutbar wäre (und auch illegal), ist klar, weil es ein Recht auf sexuelle Selbstbestimmung gibt. Und es ist gut und wichtig, dass es das gibt – das würde ich auf keinen Fall abschaffen wollen. Schlimm finde ich dagegen, dass das Recht auf Selbstbestimmung in sonstigen Fällen nicht so vehement verteidigt wird, wie dieses. Warum ist es zumutbar für 1€/h am Fließband zu stehen und warum ist es zumutbar, Sanktionen gegen Menschen zu verängen, die eine von anderen als zumutbar empfundene Tätigkeit nicht ausüben wollen, weil sie sie für sich nicht zumutbar finden. Was ist eigentlich mit der vielgepriesenen Selbstbestimmung, wenn es um die Frage der individuellen Zumutbarkeit geht? Das ist doch die eigentliche Crux hier. Den Unterschied macht weniger der Inhalt der Arbeit, sondern die persönliche Einschätzung jedes Einzelnen über die individuelle Zumutbarkeit.

    Abgesehen davon kannst du ja mal versuchen, dich vom Arbeitsamt freiwillig in die Sexarbeit vermitteln zu lassen. Bitte halte das Gesicht des/der Beamten/in fest, wenn du darum bittest und schicke mir die Begründung für die Ablehnung ihrer Vermittlungstätigkeit. Und sollten sie sich widererwarten nicht weigern, dich zu vermitteln, dann interessiert sich die BILD-Zeitung bestimmt brennend für den Fall. Du wirst über Nacht berühmt!

  7. Torsten
    17. September 2014 um 01:22

    㤠180a Ausbeutung von Menschen

    (1) Wer gewerbsmäßig einen Betrieb unterhält oder leitet, in dem Personen der Arbeit nachgehen und in dem diese in persönlicher oder wirtschaftlicher Abhängigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“

    Ich hoffe, die Umsetzung lässt nicht mehr lange auf sich warten. Begrüßenswerter wäre es natürlich noch, wenn sich solche Zustände von vornherein verhüten ließen.

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