{"id":483,"date":"2012-07-17T18:53:38","date_gmt":"2012-07-17T16:53:38","guid":{"rendered":"http:\/\/courtisane.de\/blog\/?p=483"},"modified":"2013-05-03T00:09:38","modified_gmt":"2013-05-02T22:09:38","slug":"prostitutionspolitik-teil-1-status-quo","status":"publish","type":"post","link":"http:\/\/courtisane.de\/blog\/?p=483","title":{"rendered":"Prostitutionspolitik &#8211; Teil 1: Status Quo"},"content":{"rendered":"<p>Am 7.7.12 habe ich auf <a href=\"http:\/\/dascamp.net\/\">#dasCamp<\/a>, einem politischen Camp der Piratenpartei, einen Vortrag \u00fcber Prostitutionspolitik in Deutschland gehalten. Darin ging es im ersten Teil um den Status Quo, d.h. das Prostitutionsgesetz (ProstG) und die diversen Sonderparagraphen, z.B. aus dem Strafgesetzbuch (StGB), die sich mit der Prostitution befassen. Der zweite Teil stellte die Regulierungsbestrebungen des Bundesrates vor und hinterfragte diese kritisch. In einem dritten Teil, zu dem es aus Zeitgr\u00fcnden leider nicht mehr kam, sollten mit den Teilnehmern alternative Ans\u00e4tze diskutiert werden. Da ich keine Slides gemacht habe, m\u00f6chte ich nun nach und nach die Inhalte dieses Vortrags in Form von Blogartikeln zur Verf\u00fcgung stellen.<!--more--><\/p>\n<h2>Status Quo<\/h2>\n<p><i>\u00bbAlle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsst\u00e4tte frei zu w\u00e4hlen.\u00ab<\/i> ~ \u00a7 12(1) GG<\/p>\n<p>Sch\u00e4tzungen zu folge gibt es in Deutschland ca. 400.000 Prostituierte. \u00dcber 50% davon sind keine deutschen Staatsb\u00fcrger und ca. 5% davon sind keine Frauen. Genauere, zuverl\u00e4ssigere Zahlen gibt es dar\u00fcber nicht, denn viele Sexarbeiter halten aus Angst vor Repression und Diskriminierung ihre T\u00e4tigkeit geheim. Statistisch erfa\u00dft werden nur diejenigen, die in Beratungsstellen oder bei der Polizei registriert werden, d.h. diejenigen, die w\u00e4hrend ihrer Arbeit mit irgendeiner Art Problem konfrontiert waren. Diejenigen, die unbehelligt arbeiten, tauchen in solchen Statistiken nicht auf. Eine Umfrage im gr\u00f6\u00dften deutschsprachigen Sexarbeiter-Forum <a href=\"http:\/\/sexworker.at\">sexworker.at<\/a> ergab, dass die daran Beteiligten die Begriffe &#8222;Sexarbeiter&#8220; oder &#8222;Hure&#8220; dem Begriff &#8222;Prostituierte&#8220; als Selbstbezeichnung vorziehen. Aber auch diese Umfrage ist aufgrund geringer Beteiligung nicht f\u00fcr alle Anbieter k\u00e4uflicher Lust repr\u00e4sentativ.<\/p>\n<p>Seit 01. Januar 2002 ist in Deutschland das &#8222;Gesetz zur Regelung der Rechtsverh\u00e4ltnisse der Prostituierten&#8220;, kurz Prostitutionsgesetz (ProstG) [<a href=\"http:\/\/courtisane.de\/files\/prostg.pdf\">Link PDF<\/a>], in Kraft. Damit haben Prostituierte erstmals das Recht erhalten, sich den Lohn f\u00fcr ihre Dienste im Zweifelsfall einzuklagen. Zuvor war Prostitution in Deutschland illegal; sie galt nach <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/bgb\/__138.html\">\u00a7 138(1) BGB<\/a> als sittenwidrig. Eine Sexarbeiterin, die betrogen, ausgeraubt oder vergewaltigt wurde, konnte sich nicht hilfesuchend an die Polizei wenden, da sie in diesem Falle selbst Sanktionen, z.B. Geldstrafen, Haft oder Abschiebung, zu bef\u00fcrchten hatte. Als Rechtslose waren Prostituierte in einer Lage, die ihre Ausbeutung indirekt bef\u00f6rderte, da sie keine M\u00f6glichkeit hatten, sich gegen solche Praktiken zu wehren. Das hat sich seit 2002 teilweise ge\u00e4ndert.<\/p>\n<blockquote><p>\n<b>\u00a7 1 ProstG<\/b> Sind sexuelle Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt vorgenommen worden, so begr\u00fcndet diese Vereinbarung eine rechtswirksame Forderung. Das Gleiche gilt, wenn sich eine Person, insbesondere im Rahmen eines Besch\u00e4ftigungsverh\u00e4ltnisses, f\u00fcr die Erbringung derartiger Handlungen gegen ein vorher vereinbartes Entgelt f\u00fcr eine bestimmte Zeitdauer bereith\u00e4lt.<br \/>\n<b>\u00a7 2 ProstG<\/b> Die Forderung kann nicht abgetreten und nur im eigenen Namen geltend gemacht werden. Gegen eine Forderung gem\u00e4\u00df \u00a7 1 Satz 1 kann nur die vollst\u00e4ndige, gegen eine Forderung nach \u00a7 1 Satz 2 auch die teilweise Nichterf\u00fcllung, soweit sie die vereinbarte Zeitdauer betrifft, eingewendet werden. Mit Ausnahme des Erf\u00fcllungseinwandes gem\u00e4\u00df des \u00a7 362 des B\u00fcrgerlichen Gesetzbuchs und der Einrede der Verj\u00e4hrung sind weitere Einwendungen und Einreden ausgeschlossen.<br \/>\n<b>\u00a7 3 ProstG<\/b> Bei Prostituierten steht das eingeschr\u00e4nkte Weisungsrecht im Rahmen einer abh\u00e4ngigen T\u00e4tigkeit der Annahme einer Besch\u00e4ftigung im Sinne des Sozialversicherungsrechts nicht entgegen.\n<\/p><\/blockquote>\n<p>Allerdings ist das Prostitutionsgesetz mit seinen lediglich 3 Paragraphen noch keineswegs weit genug gegangen. Ein Evaluationsbericht der Bundesregierung (Drucksache 16\/4146) [<a href=\"http:\/\/courtisane.de\/files\/evaluation_prostg_2007.pdf\">Link PDF<\/a>] stellte 2007 fest, dass nicht einmal die Sittenwidrigkeit durch das Prostitutionsgesetz definitiv abgeschafft wurde, weshalb vor Gericht nach wie vor moralische Gr\u00fcnde f\u00fcr Verbote von Sexarbeit angef\u00fchrt werden k\u00f6nnen. Nach wie vor sind die Rechtsverh\u00e4ltnisse Prostituierter unsicher. Neben den drei Paragraphen des ProstG existieren zahlreiche zus\u00e4tzliche, zum Teil irrsinnige, diskriminierende und konvergierende Sonderparagraphen in anderen Gesetzestexten.<\/p>\n<p>Allein im <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgb\/\">Strafgesetzbuch (StGB)<\/a> gibt es 8 Sonderparagraphen, die Prostitution behandeln. In \u00a7 180a geht es um die Ausbeutung Prostituierter, in \u00a7 181a um Zuh\u00e4lterei. In \u00a7 181b kann Straff\u00e4lligen F\u00fchrungsaufsicht angeordnet werden und in \u00a7 181c geht es um bandenm\u00e4\u00dfige und gewerbsm\u00e4\u00dfige Zuh\u00e4lterei. \u00a7 184e verbietet die Prostitution in Sperrbezirken. Die Sperrbezirksverordnungen selbst unterliegen den L\u00e4ndern und Kommunen und das Prostitutionsverbot wird meist mit dem Schutz der Jugend und des \u00f6ffentlichen Anstandes begr\u00fcndet. Die Erm\u00e4chtigungsgrundlage daf\u00fcr liefert <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/stgbeg\/art_297.html\">\u00a7 297 EGStGB<\/a>. Dem Schutz der Jugend dient auch \u00a7 184f, der die jugendgef\u00e4hrdende Prostitution verbietet. D.h.: In der N\u00e4he von Schulen und Kitas oder in H\u00e4usern, in denen Personen unter 18 Jahren verkehren, darf nicht der Prostitution nachgegangen werden. Um einen Stra\u00dfenstrich zu verdr\u00e4ngen, reicht es also, eine Kita in der Stra\u00dfe zu bauen. Warum es dann in einigen St\u00e4dten und Gemeinden zus\u00e4tzlich auch noch Sperrbezirke zum Schutze der Jugend geben mu\u00df, bleibt unklar. Am bekanntesten d\u00fcrften die Paragraphen \u00a7 232 und \u00a7 233a StGB sein, die Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung und F\u00f6rderung desselben verbieten. Interessant ist dabei der Absatz, der es erlaubt, Personen unter 21 Jahren in die Opfer-Statistik aufzunehmen. Nahezu 40% der mutma\u00dflichen &#8222;Opfer von Menschenhandel&#8220; sind einfach Frauen unter 21 Jahren, darunter sowohl Deutsche als auch Migrantinnen, die aufgrund ihrer Vollj\u00e4hrigkeit in anderen L\u00e4ndern durchaus der Prostitution nachgehen d\u00fcrfen.<\/p>\n<blockquote><p>\n<b>\u00a7 180a(1) StGB<\/b> Wer gewerbsm\u00e4\u00dfig einen Betrieb unterh\u00e4lt oder leitet, in dem Personen der Prostitution nachgehen und in dem diese in pers\u00f6nlicher oder wirtschaftlicher Abh\u00e4ngigkeit gehalten werden, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.<br \/>\n<b>\u00a7 181a(1) StGB<\/b> Mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu f\u00fcnf Jahren wird bestraft, wer 1.eine andere Person, die der Prostitution nachgeht, ausbeutet oder 2. seines Verm\u00f6gensvorteils wegen eine andere Person bei der Aus\u00fcbung der Prostitution \u00fcberwacht, Ort, Zeit, Ausma\u00df oder andere Umst\u00e4nde der Prostitutionsaus\u00fcbung bestimmt oder Ma\u00dfnahmen trifft, die sie davon abhalten sollen, die Prostitution aufzugeben, und im Hinblick darauf Beziehungen zu ihr unterh\u00e4lt, die \u00fcber den Einzelfall hinausgehen.<br \/>\n<b>\u00a7 181f StGB<\/b> Wer der Prostitution 1. in der N\u00e4he einer Schule oder anderen \u00d6rtlichkeit, die zum Besuch durch Personen unter achtzehn Jahren bestimmt ist, oder 2. in einem Haus, in dem Personen unter achtzehn Jahren wohnen, in einer Weise nachgeht, die diese Personen sittlich gef\u00e4hrdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.<br \/>\n<b>\u00a7 232(1) StGB<\/b> Wer eine andere Person unter Ausnutzung einer Zwangslage oder der Hilflosigkeit, die mit ihrem Aufenthalt in einem fremden Land verbunden ist, zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder dazu bringt, sexuelle Handlungen, durch die sie ausgebeutet wird, an oder vor dem T\u00e4ter oder einem Dritten vorzunehmen oder von dem T\u00e4ter oder einem Dritten an sich vornehmen zu lassen, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft. Ebenso wird bestraft, wer eine Person unter einundzwanzig Jahren zur Aufnahme oder Fortsetzung der Prostitution oder zu den sonst in Satz 1 bezeichneten sexuellen Handlungen bringt.<br \/>\n<b>\u00a7 297(1) EGStGB<\/b> Die Landesregierung kann zum Schutz der Jugend oder des \u00f6ffentlichen Anstandes 1. f\u00fcr das ganze Gebiet einer Gemeinde bis zu f\u00fcnfzigtausend Einwohnern, 2. f\u00fcr Teile des Gebiets einer Gemeinde \u00fcber zwanzigtausend Einwohner oder eines gemeindefreien Gebiets, 3. unabh\u00e4ngig von der Zahl der Einwohner f\u00fcr \u00f6ffentliche Stra\u00dfen, Wege, Pl\u00e4tze, Anlagen und f\u00fcr sonstige Orte, die von dort aus eingesehen werden k\u00f6nnen, im ganzen Gebiet oder in Teilen des Gebiets einer Gemeinde oder eines gemeindefreien Gebiets durch Rechtsverordnung verbieten, der Prostitution nachzugehen. Sie kann das Verbot nach Satz 1 Nr. 3 auch auf bestimmte Tageszeiten beschr\u00e4nken.\n<\/p><\/blockquote>\n<p>Auch im <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/owig_1968\/index.html\">Ordnungswidrigkeitsgesetz (OWiG)<\/a> befassen sich zwei Paragraphen mit der Prostitution: \u00a7 119 verbietet ganz allgemein bel\u00e4stigende und anst\u00f6\u00dfige Handlungen, z.B. die Verbreitung von Datentr\u00e4gern, die Gelegenheit zu sexuellen Handlungen anpreisen, und \u00a7 120 verbietet noch einmal ganz explizit die Werbung f\u00fcr sexuelle Dienstleistungen und die Prostitution in Sperrbezirken. Schwerer als Sexarbeiter deutscher Staatsangeh\u00f6rigkeit haben es Prostituierte aus den EU-L\u00e4ndern oder Drittstaatenangeh\u00f6rige. Zwar haben EU-B\u00fcrger nach \u00a7 2 <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/freiz_gg_eu_2004\/index.html\">Freiz\u00fcgigkeitsgesetz (Freiz\u00fcgigG\/EU)<\/a> ein Recht auf Einreise und Aufenthalt und Drittstaatenangeh\u00f6rige nach \u00a7 21 <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/aufenthg_2004\/index.html\">Aufenthaltsgesetz (AufenthG)<\/a> theoretisch das Recht, einen Aufenthaltstitel f\u00fcr die Aufnahme einer selbstst\u00e4ndigen T\u00e4tigkeit anzufordern. In der Praxis ist dies aber f\u00fcr Angeh\u00f6rige der osteurop\u00e4ischen Beitrittsl\u00e4nder nur eingeschr\u00e4nkt g\u00fcltig und sind die Anforderungen f\u00fcr einen Aufenthaltstitel f\u00fcr Prostituierte nicht zu erf\u00fcllen. Versto\u00dfen Drittstaatenangeh\u00f6rige gegen die Rechtsvorschriften in Sachen Prostitution, k\u00f6nnen sie nach \u00a7 55 AufenthG einfach abgeschoben werden. Dadurch kommt es zu der absurden Praxis, dass mutma\u00dfliche &#8222;Opfer von Menschenhandel&#8220; durch eine der Ausbeutung folgende Abschiebung gleich doppelt bestraft werden.<\/p>\n<blockquote><p>\n<b>\u00a7 120(1) OWiG<\/b> Ordnungswidrig handelt, wer 1. einem durch Rechtsverordnung erlassenen Verbot, der Prostitution an bestimmten Orten \u00fcberhaupt oder zu bestimmten Tageszeiten nachzugehen, zuwiderhandelt oder 2. durch Verbreiten von Schriften, Ton- oder Bildtr\u00e4gern, Datenspeichern, Abbildungen oder Darstellungen Gelegenheit zu entgeltlichen sexuellen Handlungen anbietet, ank\u00fcndigt, anpreist oder Erkl\u00e4rungen solchen Inhalts bekanntgibt; dem Verbreiten steht das \u00f6ffentliche Ausstellen, Anschlagen, Vorf\u00fchren oder das sonstige \u00f6ffentliche Zug\u00e4nglichmachen gleich.<br \/>\n<b>\u00a7 55(2) AufenthG<\/b> Ein Ausl\u00e4nder kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er [&#8230;] 3. gegen eine f\u00fcr die Aus\u00fcbung der Gewerbsunzucht geltende Rechtsvorschrift oder beh\u00f6rdliche Verf\u00fcgung verst\u00f6\u00dft [&#8230;].\n<\/p><\/blockquote>\n<p>Sonderparagraphen, die die Prostitution regulieren, gibt es aber nicht nur auf Bundes-, sondern auch auf Landesebene. Die Polizeigesetze der L\u00e4nder Baden-W\u00fcrttemberg, Bayern, Berlin, Brandenburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern und Rheinland-Pfalz enthalten an unterschiedlichen Stellen jeweils zwei bis drei Paragraphen, die Prostitution behandeln. Dabei wird den Polizisten meist erlaubt, an Orten, an denen der Prostitution nachgegangen wird, jederzeit die Personalien aller Anwesenden (einschlie\u00dflich der G\u00e4ste) festzustellen und, sofern f\u00fcr die Aus\u00fcbung erforderlich, auch die Berechtigungsscheine der Sexarbeiter oder Bordellbetreiberinnen zu \u00fcberpr\u00fcfen. Au\u00dferdem ist es der Polizei erlaubt, jederzeit (auch in der Nacht) Wohnungen zu betreten und z.T. sogar zu durchsuchen, die der Prostitution dienen. Wenn also ein Polizist in der Nacht die Privatwohnung einer Hure betreten m\u00f6chte, dann darf er das jederzeit auch ohne richterlichen Durchsuchungsbeschlu\u00df tun, sofern die Dame zuhause arbeitet. Als Beispiel soll ein Auszug aus dem Allgemeinen Gesetz zum Schutz der \u00f6ffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin (ASOG) dienen:<\/p>\n<blockquote><p>\n<b>\u00a7 21(2) ASOG<\/b> Die Polizei kann ferner die Identit\u00e4t einer Person feststellen, 1. wenn die Person sich an einem Ort aufh\u00e4lt, [&#8230;] b) an dem Personen der Prostitution nachgehen,<br \/>\n<b>\u00a7 36(4) ASOG<\/b> Wohnungen k\u00f6nnen jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn [&#8230;] 2. sie der Prostitution dienen.\n<\/p><\/blockquote>\n<p>Als im Jahre 2001 das bundesweite <a href=\"http:\/\/www.gesetze-im-internet.de\/ifsg\/\">Infektionsschutzgesetz (IfSG)<\/a> in Kraft trat, wurde der sogenannte &#8222;Bock-Schein&#8220; abgeschafft, der die monatliche, z.T. sogar w\u00f6chentliche Zwangsuntersuchung Prostituierter auf Geschlechtskrankheiten vorsah. An die Stelle einer Entm\u00fcndigenden, auf staatlichem Zwang basierenden Gesundheitspolitik trat eine auf Selbstverantwortung beruhende Pr\u00e4vention. Inzwischen bieten Gesundheits\u00e4mter anonyme, kostenlose Untersuchungen und Beratungen an, die von Sexarbeitern auch in Anspruch genommen werden. Das Land Bayern f\u00fchrte allerdings als Antwort auf das IfSG mit <a href=\"http:\/\/www.gesetze-bayern.de\/jportal\/portal\/page\/bsbayprod.psml?showdoccase=1&#038;doc.id=jlr-HygVBYrahmen&#038;doc.part=X&#038;doc.origin=bs\">\u00a7 6 Hygieneverordnung (HygV)<\/a> den Kondomzwang f\u00fcr Prostituierte und ihre Kunden ein und das, obwohl Bayrische Prostituierte nachweislich kaum von HIV\/AIDS betroffen waren [<a href=\"http:\/\/www.donacarmen.de\/?p=1\">Quelle<\/a>].<\/p>\n<p>Es gibt zahlreiche weitere Gesetze, die sich zwar nicht direkt auf Prostitution beziehen, die aber immer wieder herangezogen werden, um Prostitution zu unterbinden oder zu sanktionieren, so z.B. im Bereich des Steuerrechts, des Baurechts und des Gewerberechts. In diese Rechtsbereiche konnte ich bisher nicht n\u00e4her einsteigen, habe das aber noch vor. Daher freue ich mich \u00fcber entsprechende Kommentare von Personen, die im Besitz detaillierterer Informationen sind. In der Praxis existieren auch zwei Regelungen, die die Prostitution betreffen, aber einer gesetzlichen Grundlage entbehren. Das sogenannte &#8222;D\u00fcsseldorfer Verfahren&#8220; ist ein in sieben Bundesl\u00e4ndern angewandtes Sonderbesteuerungsverfahren Prostituierter auf Basis von L\u00e4ndererlassen. Es sieht, unabh\u00e4ngig von der sowieso geltenden Einkommens- und Umsatzsteuerpflicht selbstst\u00e4ndiger Prostituierter, die Abgabe eines Pauschalbetrags in Vorauszahlung vor, der bspw. in Hessen von den Bordellbetreibern einkassiert werden soll. Dieses Verfahren ist in vielerlei Hinsicht diskriminierend und willk\u00fcrlich. Eine detaillierte Argumentation findet sich in einem sehr informativen <a href=\"http:\/\/www.donacarmen.de\/?p=216\">Blogartikel des Dona Carmen e.V.<\/a><\/p>\n<p>Eine zweite Praxis, die eine rechtliche Grauzone darstellt, ist das sogenannte &#8222;Dortmunder Modell&#8220;, wonach bordellartige Betriebe Gewerbe anmelden m\u00fcssen und Bordelle sogar eine Gastst\u00e4ttengenehmigung ben\u00f6tigen. Die Regulierung mithilfe des Gewerberechts ist neu, da Prostitution aufgrund ihrer Sittenwidrigkeit eigentlich nicht als Gewerbe anerkannt wird. (Da das ProstG die Sittenwidrigkeit nicht wirklich aufgehoben hat, gilt dies noch immer.) Obwohl eine gewerberechtliche Regulierung von Prostitutionsst\u00e4tten (im Unterschied zur Prostitution selbst) an sich nicht g\u00e4nzlich abzulehnen ist, birgt das Dortmunder Modell Gefahren f\u00fcr den legalen Prostitutionsbetrieb. Denn die erforderliche Gewerbeerlaubnis wird in Wohngebieten in der Regel nicht erteilt, weshalb Prostitutionsst\u00e4tten in Randgebiete verdr\u00e4ngt werden. Und die Konzessionierung (Erlaubnispflicht) eines Bordells setzt die Vorlage eines polizeilichen F\u00fchrungszeugnisses voraus. Erfahrene Bordellbetreiber bekommen dann oft keine Betreibererlaubnis, wenn sie vorbestraft sind. Aufgrund der Tatsache, dass Prostitution lange Zeit illegal war, sind Vorstrafen aber keine Seltenheit. Durch die Anwendung des Dortmuder Modells werden zahlreiche Bordellbetriebe geschlossen, so dass die Prostituierten ihre sicheren Arbeitspl\u00e4tze verlieren oder unter erheblich schlechteren Bedingungen als fr\u00fcher arbeiten m\u00fcssen.<\/p>\n<p>In Anbetracht der hier dargelegten Regulierungsdichte, einer j\u00e4hrlich steigenden Zahl an Bordell-Razzien und einer j\u00e4hrlich sinkenden Zahl an F\u00e4llen mutma\u00dflicher Begleitkriminalit\u00e4t ist es unverst\u00e4ndlich, dass Beh\u00f6rden und Institutionen immer wieder die mangelnden Kontrollm\u00f6glichkeiten im Bereich der Prostitution beklagen, mehr \u00dcberwachung und sch\u00e4rfere Regulierung einfordern. Mehr zu den Regulierungsbestrebungen der Bundesregierung berichte ich im Teil 2 zur Prostitutionspolitik. Dort werde ich auch zeigen, dass viele Behauptungen, die immer wieder zur Legitimation der Kontrollversch\u00e4rfungen angef\u00fchrt werden, jeglicher Grundlage entbehren. Ich freue mich \u00fcber Kommentare von Lesern, die Einblicke in den rechtlichen Alltag der Sexarbeit liefern, \u00fcber Erfahrungen mit Polizeirazzien oder Gerichtsurteilen berichten. Bspw. fehlt mir noch eine Aufstellung dar\u00fcber, in welchen St\u00e4dten au\u00dfer M\u00fcnchen und K\u00f6ln es Sperrbezirksverordnungen gibt und wie die gehandhabt werden. Wenn ihr dazu etwas wi\u00dft, schreibt es bitte in die Kommentare!<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Am 7.7.12 habe ich auf #dasCamp, einem politischen Camp der Piratenpartei, einen Vortrag \u00fcber Prostitutionspolitik in Deutschland gehalten. Darin ging es im ersten Teil um den Status Quo, d.h. das Prostitutionsgesetz (ProstG) und die diversen Sonderparagraphen, z.B. aus dem Strafgesetzbuch (StGB), die sich mit der Prostitution befassen. 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